AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen...
Inhalt
1. Geltungsbereich
2. Zustandekommen des Vertrages
3. Rücktritt
4. Lieferungen und Leistungen
5. Softwareüberlassung
6. Mitwirkung des Kunden
7. Übergabe
8. Gefahrübergang
9. Preise, Zahlungsbedingungen
10. Eigentumsvorbehalt
11. Ansprüche und Verjährung
von Mängel
12. Herstellergarantien von Dritten
13. BYTEsolutions Herstellergarantie
14. Mängelhaftung
15. Ausfuhrgenehmigungen
16. Schutzrechte Dritter
17. Nebenabreden, Vertragsänderungen
und -ergänzungen
18. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
19. Salvatorische Klausel
20. Erfüllungsort ist der Sitz
der Gesellschaft
1. Geltungsbereich
1.1 Lieferungen und Leistungen von BYTEsolutions
erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche
produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen von BYTEsolutions
bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Produkten beiliegenden
Lizenz- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller
werden in die Überlassungsbedingungen von BYTEsolutions mit
einbezogen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen
und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen
des Kunden haben keine Gültigkeit.
1.3 Art und Bezeichnung der Gegenstände
der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich
aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung.
1.4 Die Auswahl der Liefergegenstände sind
nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie können Gegenstand
eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige
Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände,
insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten
Verwendungen und Anwendungen trägt.
Die Software ist ablauffähig auf den von
BYTEsolutions ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs-
und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich
nach der bei Vertragsabschluß gültigen Produktbeschreibung.
Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über
Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten,
sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind
ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell
kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes
Angebot. BYTEsolutions kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb
von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen
oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten
Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen
Leistungen erbracht werden.
2.2 Angebote von BYTEsolutions sind unverbindlich.
2.3 Die technischen Daten und Beschreibungen
in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden
nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in
den Vertrag Vertragsbestandteil und stellen keine Beschaffenheits-
oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, BYTEsolutions bestätigt
diese Eigenschaften ausdrücklich schriftlich als zugesichert.
Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Zeichnungen und Unterlagen behält sich BYTEsolutions das
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
2.4 Die Beschaffenheit der von BYTEsolutions
zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach
den schriftlichen Unterlagen. Zur Beschaffenheit gehören
nicht Eigenschaften, die aufgrund von Prospektmaterial oder Werbeaussagen
erwartet werden können.
2.5 Es gelten die mit der Software ausgehändigten
Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller inklusiv
derer von BYTEsolutions und nachrangig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Rücktritt
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten
steht BYTEsolutions ein vertragliches Rücktrittsrecht zu
nach folgender Massgabe:
BYTEsolutions kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit
gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung
der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht
oder
die Kreditwürdigkeit entfällt und der
Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung
nicht bereit ist
oder
BYTEsolutions infolge einer von ihr nicht zu
vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht
lieferfähig ist, obwohl BYTEsolutions alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
4. Lieferungen und Leistungen
4.1 Konstruktions- oder Formänderungen der
Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert
werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4.2 Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen
Erzeugnissen bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß und
lösen weder Schadensersatz noch Gewährleistungsansprüche
aus und können somit nicht beanstandet werden. Bei Sonderanfertigungen
bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig.
Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar
sein.
4.3 BYTEsolutions behält sich ausdrücklich
das Recht zu Teillieferungen und -leistungen vor, wenn dies unter
Berücksichtigung der Interessen von BYTEsolutions für
den Kunden zumutbar ist.
4.4 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich,
soweit BYTEsolutions sie nicht ausdrücklich als verbindlich
zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb
der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder bei BYTEsolutions
oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge
Aufruhr, Streik, Aussperrung, die BYTEsolutions oder deren
Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung
zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw.
Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung
zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde
vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die
betreffende Leistung zurücktreten unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
wegen Pflichtverletzung gemäß § 275 Abs. 4 BGB.
4.5 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.6 Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist BYTEsolutions schriftlich auffordern,
binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er
die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes
nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt BYTEsolutions in Verzug.
4.7 Ist BYTEsolutions in Verzug, ist der Anspruch
des Kunden auf Ersatz des Vermögensschadens bei einfacher
Fahrlässigkeit von BYTEsolutions auf höchstens 5 % des
Preises bzw. der Vergütung des Liefer- bzw. Leistungsteils
beschränkt, der wegen des Verzugs nicht oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
4.8 Bei Unterstützungsleistungen von BYTEsolutions
ist BYTEsolutions nur für die Unterstützungsleistung
und der Kunde für das Gesamtergebnis verantwortlich.
4.9 Schulungsleistungen
Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen
erfolgt unter der Bedingung, dass die von BYTEsolutions benannte
Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen
Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes
Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum können aus
wichtigem Grund von BYTEsolutions geändert werden, soweit
dies für den Kunden zumutbar ist.
Der Kunde kann bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen
zurücktreten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil,
und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt,
so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten,
es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden von BYTEsolutions
nach. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil, und erklärt
der Kunde den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Schulungsbeginn,
hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
4.10. BYTEsolutions kann seine Leistungen durch Dritte erbringen lassen.
5. Softwareüberlassung
5.1 BYTEsolutions räumt dem Kunden das nicht
übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte
Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
Österreich und der Schweiz in unveränderter Form durch
ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern
selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges
im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes
Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern.
Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten
Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses
der vorherigen Zustimmung von BYTEsolutions und einer Ergänzung
des Vertrages.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Software auf
anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps
einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der
Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen.
Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf
einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen
auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
5.3 Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk
nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung
ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde
eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen
zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das
Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für
die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige
Netzwerklizenz entrichtet. Falls über eine Lizenz für
mehrere Benutzer verfügt wird, muss der Kunde angemessene Mechanismen
oder Verfahren bereithalten, um sicherzustellen, dass die Zahl
der Personen, die die Software benutzen, nicht die Zahl der Lizenznehmer
übersteigt.
5.4 Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl
von BYTEsolutions gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert
werden.
5.5 Eine weitergehende Nutzung der Software und
Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung
ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden
zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation
darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software
auf von BYTEsolutions gelieferten Geräten vorinstalliert
ist, ist BYTEsolutions bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine
Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen
Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat
dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke
unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen
Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die BYTEsolutions
einsehen kann.
5.6 Der Kunde hat für die Sicherung der
Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich
Sorge zu tragen.
5.7 Die Rückübersetzung der Software
in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des §
69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen
Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten
übertragen werden, wenn BYTEsolutions nach Ablauf einer angemessenen
Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung
der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
5.8 Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke
auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen
nicht entfernt werden.
5.9 Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation
nebst Begleitmaterialien verbleibt bei BYTEsolutions.
5.10 Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht
das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken von BYTEsolutions
zu gebrauchen.
5.11 Werden dem Kunden in den die Software betreffenden
Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechtsbeschränkungen
auferlegt als in diesen Bedingungen der BYTEsolutions, so gelten
die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
5.12 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware
– insbesondere Software – weiterzuveräußern.
Er besitzt ferner nicht das Recht einer Weiterlizenzierung. Bei
Be- oder Weiterverarbeitung der Software durch den Kunden erwirbt
BYTEsolutions hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der
Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
erwirbt BYTEsolutions Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
5.13 Verstößt der Kunde gegen eine
Bestimmung dieser Nr. 5, so kann BYTEsolutions das dem Kunden
eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser Unterlassungsaufforderung
mit Fristsetzung und angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger
Wirkung nach Ablauf der Nachfrist schriftlich kündigen, ohne
dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.
6. Mitwirkung des Kunden
6.1 Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation
eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen,
lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen.
Mehraufwendungen von BYTEsolutions durch fehlerhafte oder unzureichende
Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die
Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert
sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der
zwischen dem Kunden und von BYTEsolutions neu zu treffenden Vereinbarung.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte
von BYTEsolutions gemäß Nr. 7 dieser Bedingungen unberührt.
6.2 Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des
Liefergegenstandes nach den Vorgaben von BYTEsolutions bzw. Herstellers
her.
6.3 Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen
für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß
arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt
werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung,
fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose
und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen
aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert
werden können.
6.4 Auf Anforderung von BYTEsolutions stellt
der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und
Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes
erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten
trägt der Kunde.
6.5 Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation
von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht BYTEsolutions
Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6.6 Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen
nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen
des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
7. Übergabe
7.1 Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände
bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der
schriftlichen Bereitstellungsanzeige von BYTEsolutions in Verzug,
so kann BYTEsolutions dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen
zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.
7.2 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist
BYTEsolutions berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
7.3 Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn
der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung
seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.
7.4 Verlangt BYTEsolutions Schadensersatz, so
beträgt dieser 30 % des Preises der Liefergegenstände
bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn BYTEsolutions einen höheren oder der Kunde
einen geringeren Schaden nachweist.
7.5 BYTEsolutions kann im Fall des Annahmeverzuges
des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für
die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung
und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.
8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände
an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder BYTEsolutions noch andere Leistungen,
z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei
Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
8.2 Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten
die zu versendenden Liefergegenstände durch BYTEsolutions
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden
sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen
geltend zu machen.
8.3 Verzögert sich der Versand infolge vom
Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom
Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. BYTEsolutions
ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen
abzuschließen, die dieser verlangt.
8.4 BYTEsolutions stellt eine vertragsgemäße
erbrachte Dienstleistung (erstellte Software und/oder Hardware-
bzw. Software-Installation) durch unverzüglich Anzeige gegenüber
dem Kunden/Auftraggeber zur Abnahme bereit. Die Lieferung der
Dienstleistung steht der Anzeige gleich. Nimmt der Kunde/Auftraggeber
nach Bereitstellung der Dienstleistung aus einem anderen Grund
als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung
das Werk nicht ab, so gilt die Dienstleistung eine Woche nach
Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Dienstleistung
durch den Kunden/Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder
teilweise, steht der Abnahme gleich.
9. Preise, Zahlungsbedingungen
9.1 Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung
im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein
bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten
die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise
gemäß Preisliste der BYTEsolutions. Sofern nichts anderes
vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der Firma BYTEsolutions.
Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei
Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten
der Transportversicherungen hinzu.
In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für
Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation,
Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten
und werden gesondert berechnet.
9.2 Die Rechnungen von BYTEsolutions sind innerhalb
von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen.
Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt.
Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.
9.3 Stimmt BYTEsolutions nach Zustandekommen
des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom
Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für
den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes
bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen BYTEsolutions
und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung
von Nr. 9.6 zu leisten.
9.4 BYTEsolutions behält sich das Recht
vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend
den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-,
Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
Beträgt die Erhöhung mehr als
8 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er nicht
Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche
nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben
ist.
9.5 Alle Forderungen von BYTEsolutions werden
sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und Fristen ohne
Grund nicht eingehalten werden oder von BYTEsolutions eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden
bekannt wird. Die Bestimmung gemäß Nr. 3 bleibt unberührt.
9.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug,
werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Verzugszinsen
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn BYTEsolutions
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde
eine geringere Belastung nachweist.
9.7 Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen
von BYTEsolutions nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann,
kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche
geltend machen.
9.8 Für die Nutzung der Software auf unbestimmte
Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr
verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich
nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen
Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
9.9 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten von BYTEsolutions – einschließlich etwaiger
Rechtsanwaltsgebühren-, die BYTEsolutions durch den Zahlungsverzug
des Vertragspartners oder dadurch entstehen, dass diese seinen
Verpflichtungen trotz Mahnung von BYTEsolutions schuldhaft nicht
nachkommt, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen
Inkassokosten von BYTEsolutions werden auf mindestens fünfzehn
Prozent des Grundbetrags der Forderung angesetzt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 BYTEsolutions behält sich das Eigentum
am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm
gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die
BYTEsolutions zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit
Freigabe zu verlangen.
10.2 Dem Kunden ist während des Bestehens
des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf
im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem
Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält,
bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
10.3 Veräußert der Kunde den Liefergegenstand,
so tritt er bereits jetzt von BYTEsolutions seine künftigen
Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer
mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen
- sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit
anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde
von BYTEsolutions mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen
Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.
10.4 Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen
Sachen steht BYTEsolutions Miteigentum an der neuen Sache in Höhe
des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des
verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der
anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der
neuen Sache, sind sich BYTEsolutions und Kunde darüber einig,
dass der Kunde von BYTEsolutions Miteigentum an der durch Verarbeitung
oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des
Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt.
Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend.
Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten
oder verbundenen Liefergegenstandes.
10.5 Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene
Forderung treuhänderisch für BYTEsolutions einzuziehen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
(Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder
wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die
eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist BYTEsolutions
berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht
des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann BYTEsolutions nach
vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung
offenlegen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen
Forderungen verwerten.
10.6 Bei einem berechtigten Interesse von BYTEsolutions
hat der Kunde von BYTEsolutions die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen,
Beschlagnahmungen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde
BYTEsolutions unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt
die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter.
10.7 Kommt der Kunde infolge Mahnung in Zahlungsverzug,
ist BYTEsolutions nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt.
Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme
bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung
des Liefergegenstandes durch BYTEsolutions ist kein Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht BYTEsolutions dies ausdrücklich
erklärt hat oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
BYTEsolutions ist nach vorheriger Androhung berechtigt, den zurückgenommenen
Liefergegenstand zu verwerten und sich aus dessen Erlös zu
befriedigen.
10.8 Der Kunde wird im Eigentum von BYTEsolutions
befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung
versichern.
10.9 Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde
dafür Sorge tragen, dass für BYTEsolutions ein dem verlängerten
Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt
wird.
11. Ansprüche und Verjährung von Mängel
11.1 Ansprüche und Rechte des Käufers
wegen Rechts- und/oder Sachmängel im Verbrauchsgüterkauf
verjähren nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei neuhergestellten
Sachen und Werkleistungen in 2 Jahren und bei gebrauchten Sachen
in einem Jahr. Garantien werden keine übernommen. Bei gleichzeitigem
Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten
diese nicht als zusammengehörend verkauft.
11.2 In den Fälle, in denen kein Verbrauchsgüterkauf
vorlieg, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf,
insb. Die §§ 474-479 BGB keine Anwendung. Ansprüche
und Rechte des Käufers wegen rechts- und/oder Sachmängel
verjähren in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die
Gewährleistung ausgeschlossen.
11.3 Die Verjährung beginnt mit dem Lieferdatum.
Der Käufer muss BYTEsolutions den Mangel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind BYTEsolutions unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des §
377 HGB bleibt hiervon unberührt.
11.4 BYTEsolutions behält sich vor, nach
eigener Wahl Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte
Produkte zu repariere, auszutauschen (Nacherfüllung) oder
dem Kunden das Recht einzuräumen, kostenfrei vom Vertrag
zurückzutreten (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises
bzw. der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Macht BYTEsolutions
von dem Recht auf Nacherfüllung gebrauch kann Rücktritt
oder Minderung erst dann verlangt werden, wenn die Nacherfüllung
fehlschlägt oder BYTEsolutions mit der zugesagten Nacherfüllung
in Verzug gerät; im Verzugsfall gilt Ziffer 14. Schadensersatz
bzw. Aufwandsersatz ist bei Mängelansprüchen ausgeschlossen,
soweit nicht nach Ziffer 14.1 gehaftet wird. Allerdings hat BYTEsolutions
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
zu tragen, soweit die Aufwendungen sich nicht darauf beruhen,
dass die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den
Lieferort verbracht worden sind, es sei denn die Verbringung entspricht
deren bestimmungsgemäßen verbrauch. Ausgetauschte Teile
gehen entschädigungslos in das Eigentum von BYTEsolutions
über. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen
Geräten treten werden weder Verjährungsfristen verlängert
noch treten neue in Kraft.
11.5 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware
nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei ausgeliefert
werden kann. BYTEsolutions übernimmt keine Gewähr, dass
die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software
seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen
Auswahl (Soft-und/oder Hardware) zusammenarbeiten.
11.6 Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße
Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach
Wahl von BYTEsolutions je nach Bedeutung des Fehlers entweder
durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion, durch
Lieferung von Patches oder bei geringfügigen Fehlern durch
Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des
Fehlers berichtigt.
11.7 Jegliche Mängelansprüche entfallen,
sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder
ein Dritter ohne Zustimmung von BYTEsolutions Produkte verändert,
unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte
nicht den BYTEsolutions bzw. den Hersteller Richtlinien gemäß
installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Mängelansprüche
umfassen nicht die Behebung von Mängel, die darauf beruhen,
dass andere Komponenten der Kundensystemumgebung nicht in der
Lage sind, Daten fehlerfrei zu verarbeiten und mit BYTEsolutions
Produkten korrekt auszutauschen.
11.8 Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht,
ist BYTEsolutions berechtigt, die BYTEsolutions entstandenen Aufwendungen
vom Kunden ersetzt zu bekommen.
12. Herstellergarantien von Dritten
Ist BYTEsolutions nicht Hersteller eines Liefergegenstandes
und bietet der Hersteller dem Kunden BYTEsolutions eine über
die Ziffer 11 hinausgehende Garantie, wird BYTEsolutions den Kunden
hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen
aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung
des Herstellers steht BYTEsolutions nicht ein.
13. BYTEsolutions Herstellergarantie
13.1 Den Käufern von Eigenmarkengeräten
der Firma BYTEsolutions (BYTEsolutions PC´s und BYTEsolutions
Server), die BYTEsolutions verkauft hat, leistet BYTEsolutions
zusätzlich zu den dem Käufer zustehenden gesetzlichen
Rechten Garantie gemäß den nachstehenden Bedingungen
(Hardware-Garantie). Die Garantie bezieht sich nicht auf etwa
mitgelieferte Software.
13.2 Die Garantie übernimmt BYTEsolutions
freiwillig. Die gesetzlichen Rechte des Käufers aus dem Kaufvertrag
mit dem Verkäufer werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
13.3 Die Garantie gilt 36 Monate und beginnt
mit dem Tag des Verkaufs des BYTEsolutions PC´s oder Server
Gerätes durch den Verkäufer an den Käufer.
13.4 Die Garantie wird in der Form geleistet,
dass BYTEsolutions PC´s oder Server Geräte, die nachweislich
trotz sachgemäßer Behandlung und Beachtung der Gebrauchsanweisung
aufgrund von Fabrikations- oder Materialfehlern defekt geworden
sind, nach Wahl von BYTEsolutions instand gesetzt oder durch ein
gleich- oder höherwertiges ausgetauscht werden. Ein Anspruch
auf den Austausch durch ein identisches Ersatzteil besteht nicht.
Ausgetauschte Geräte und Teile gehen in das Eigentum von
BYTEsolutions über. Die Kosten von Material und Arbeitszeit
für die Garantieleistung werden von der BYTEsolutions getragen.
Die Kosten des Versandes und seiner sonstigen Aufwendungen trägt
der Käufer. Die Kosten für die Rücksendung innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland übernimmt BYTEsolutions.
13.5 Die Garantie gilt nicht für Verbrauchsmaterial
und Verschleißteile, sowie für externe angeschlossene
Geräte (z.B. Tastatur, Maus, Monitor, Drucker etc.). Ebenso
übernimmt BYTEsolutions keine Garantie für BYTEsolutions
PC´s oder Server Geräte, die als Gebrauchtgeräte
verkauft wurden.
13.6 Die Garantieansprüche müssen innerhalb
der Garantiezeit unter Vorlage des Kaufbeleges und des BYTEsolutions
PC´s oder Server Gerätes bei BYTEsolutions geltend
gemacht werden.
13.7 Das Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung
auf dem Weg zu oder von der Stelle, die die Garantieansprüche
entgegennimmt oder das instand gesetzte Gerät wieder ausliefert,
trägt der Käufer.
13.8 Ausgenommen von dieser Garantie sind Fehler
und Schäden infolge von unsachgemäßem Gebrauch,
fehlerhafter Aufstellung oder Installation, äußeren
Einwirkungen (z.B. Transportschäden, Beschädigungen
durch Stoß oder Schlag), Reparaturen und Abänderungen,
die von dritter, nicht autorisierter Seite vorgenommen wurden.
13.9 Durch diese Garantie werden weitergehende
Ansprüche, insbesondere solche auf Rückgängigmachung
des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises nicht begründet.
13.10 Garantieleistungen bewirken weder eine
Verlängerung der Garantiefrist noch setzen sie ein neue Garantiefrist
in Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet
mit der Garantiefrist für das ganze Gerät.
13.11 Alle Garantieansprüche verjähren
mit Ablauf der Garantiefrist. Für einen innerhalb der Garantiefrist
geltendgemachten, aber nicht beseitigten Fehler, ist die Verjährung
bis zur Beseitigung des Fehlers gehemmt. In diesem Fall tritt
die Verjährung jedoch spätestens zwei Monate nach der
letzten Garantieleistung oder der Erklärung ein, dass der
Fehler beseitigt sei oder kein Fehler vorläge.
14. Mängelhaftung
14.1 BYTEsolutions haftet unbeschränkt für
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BYTEsolutions,
seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte
Schäden, sowie in den Fällen in denen nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen
zwingend gehaftet wird. Für die Vernichtung von Daten haftet
BYTEsolutions im Falle grober Fahrlässigkeit und nur, wenn
der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial,
das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem
Aufwand rekonstruiert werden können.
14.2 BYTEsolutions haftet weiter für Garantien
die schriftlich von BYTEsolutions abgegeben wurden. Diese Haftung
besteht nur für solche Schäden, vor denen die Garantie
schützen sollte.
14.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet
BYTEsolutions nur bei einer den Vertragszweck gefährdeten
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch BYTEsolutions,
seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In
diesem Fall ist der Schadenersatz dem Grund und der Höhe
nach auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt BYTEsolutions
bei Vertragsabschluss nach den BYTEsolutions damals bekannten
Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der
Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall,
entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze
von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit
zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe,
begrenzt.
14.4 Die Haftung ist – außer bei
Vorsatz – in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme
der von BYTEsolutions abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung
(EUR 255.645) begrenzt.
14.5 BYTEsolutions haftet nicht für Verzug
oder Pflichtverletzungen, wenn Ursachen vorliege, die BYTEsolutions
mit vertretbarem Aufwand nicht beeinflussen kann.
14.6 Für konkurrierenden deliktische Ansprüche
gelten die Regelungen dieser Ziffer 14 entsprechend. Eine weitergehende
Haftung von BYTEsolutions ist ausgeschlossen.
15. Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des
technischen Know-hows kann in- und ausländischen –
insbesondere US-amerikanischen – Ausfuhrkontrollbestimmungen
unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen
Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung
einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.
16. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, BYTEsolutions von
Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten
Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und BYTEsolutions
auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. BYTEsolutions
ist berechtigt, aufgrund der Schutzbehauptungen Dritter notwendige
Softwareänderungen auf eigenen Kosten auch bei ausgelieferter
und bezahlter Ware durchzuführen.
17. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung
kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
18. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
18.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von BYTEsolutions
zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder
der Kunde bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
18.2 Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale
Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
18.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
19. Salvatorische Klausel
19.1 Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene
Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz
oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag
im übrigen wirksam.
19.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem
Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden
oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die
dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten
wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung
am nächsten kommt.
19.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang
unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung
der gemäß Nr. 17.2 vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen
würde.
20. Allgemeine Bestimmungen
20.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
20.2 Ist der Kunde eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem
Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls
anzuwenden.
20.3 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten
aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit
schriftlicher Zustimmung von BYTEsolutions übertragen. Gleiches
gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
20.4 Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel
sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen
seines Unternehmens BYTEsolutions unverzüglich anzuzeigen.
20.5 Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland aber innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen
Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer
an BYTEsolutions bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte
bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und
des Transports der Liefergegenstände und der statistischen
Meldepflicht an BYTEsolutions zu erteilen.
20.6 Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen
der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten
im Sinne des Datenschutzgesetzes von BYTEsolutions gespeichert
und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des
Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung,
notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen
sind.